§1 GRUNDSÄTZE

(1) Der Kreisverband Duisburg der JUNGEN LIBERALEN ist eine
Untergliederung des Landesverbandes „JUNGE LIBERALE NordrheinWestfalen e.V.“. Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine
Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische
Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in der Freien Demokratischen
Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen
Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des
einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als
Interessenvertreter der Jugend.

§2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des
Landesverbandes ist und seinen Wohnsitz in Duisburg hat.

(2) Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der
mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist,
grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des
Verbandes anerkennt.

(3) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht zum Delegierten für
Landeskongresse an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden

(4) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber
dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird
wirksam, wenn der Kreisverband und in dessen Vertretung der
Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.

(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
– durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband
oder dem Landesvorstand erklärt werden muss,
– durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
– mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,
– durch Ausschluss.
Bekleidet ein Mitglied im 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen,
so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes
verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und
nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz
Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das
Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung
der Landesvorstand.

§3 GLIEDERUNG

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des
Kreiskongresses in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich soweit
wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.

§4 ORGANE

(1) Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind:
– der Kreiskongress
– der Kreisvorstand

§5 KREISKONGRESS

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er
hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen
Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
4. Wahl zweier Kassenprüfer
5. Umgliederung des Kreisverbandes
6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
7. Auflösung des Kreisverbandes

(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es
sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die bis 2 Monate vor dem
Kreiskongress Beiträge an den Kreisverband bezahlt haben.

(3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in
geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der
Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem
Landeskongress mitzuteilen.

(4) Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine
Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen
eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder.

(5) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag
einer Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung an
alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er
ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch
mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(6) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt
sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die vom Kreisvorstand
eingesetzten Arbeitskreise.

(7) Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein
Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet; es muss vom
Kreisvorstand genehmigt werden.

(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden,
wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und
Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(9) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils
gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§6 KREISVORSTAND

(1) Der Kreisvorstand besteht aus
1. bis zu zwei Kreisvorsitzenden
2. bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, von denen jeweils einer
verantwortlich sein kann für
– Programmatik
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
– Organisation
2.1 Ein stellvertretender Kreisvorsitzender kann für internationale
Beziehungen zuständig sein (International Officer)
3. dem Schatzmeister
4. Der Kreiskongress kann beschließen, bis zu 4 Beisitzer zum Kreisvorstand
zu wählen.

(2) Jeder Anwärter auf ein Amt im Kreisvorstand wird gebeten, seine
Mitgliedschaften (einschließlich ausgeübte Ämter, Funktionen) in Vereinen
und Initiativen transparent bei seiner Bewerbung offen zu legen.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in
geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt.
Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch
Mißtrauensvotum mit
absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der
Einladung zugegangen sein.

(4) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung
tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen werden.

(5) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und
erledigt die laufenden politischen und
organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(6) Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm
vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress
Rechenschaft ab.

§7 FINANZEN

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress.

(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse
hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere
Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu
tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit
Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für
erforderlich hält.

(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen
entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die
jeweiligen Ebenen abzuführen.

(5) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht.
Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und
formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer.

(6) Zahlt ein Mitglied trotz Aufforderung die Beiträge nicht, wird gegen das
jeweilige Mitglied ein Karteibereinigungsverfahren nach §9 Landessatzung
Junge Liberale NRW durchgeführt.

§8 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen
Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Ortsverbände
geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der Satzung des
Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der Ortssatzungen vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller Stimmberechtigten des Kreiskongresses. Sie können nur dann
beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern
zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§9 AUFLÖSUNG

(1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende
Antrag 4 Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei
Viertel der erschienenen Mitglieder des Kreiskongresses als auch
mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Friedrich-NaumannStiftung für die Freiheit-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

§10 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde durch den außerordentlichen Kreiskongress der Jungen
Liberalen Duisburg am 23.06.2015 beschlossen und durch den
außerordentlichen Kreiskongress der Jungen Liberalen am 11.12.2022
geändert.